Die Sicherung von Kontinuität und Zusammenhalt gehören in Familienunternehmen zu den kritischen Faktoren, die über den Erfolg der Übertragung in die nächste Generation wesentlich entscheiden. Dabei stehen der Sicherung der Zukunft des Unternehmens nicht selten die finanziellen Forderungen der Familie entgegen und umgekehrt. Weil sich aus der Familie kein geeigneter Nachfolger ergibt, sich verschiedene Familienzweige gegenüberstehen oder aber auch die Nachfolgeplanung zu lange hinaus geschoben wurde, scheitert fast jede zweite Unternehmensübergabe in Deutschland. Und wer kennt nicht den Spruch: Die erste Generation baut auf, die zweite baut aus und die dritte baut ab.
Familienstiftung – Was bedeutet das?
- Erhaltung der Vermögenssubstanz und wirtschaftliche Absicherung der begünstigten Familienmitglieder über die unmittelbar nächste Erbengeneration hinaus.
- Eine Stiftung hat weder Mitglieder noch Gesellschafter und kann damit unabhängig von wechselnden Meinungen und Mehrheitsverhältnissen den von Ihnen bestimmten Stiftungszweck erfüllen.
- Eigentümer des Stiftungsvermögens wird die Familienstiftung, die dieses zu erhalten hat.
- Begünstigte (Destinatäre) einer Familienstiftung sind ganz oder teilweise die Mitglieder einer Familie. Daneben können aber auch weitere Personen, insbesondere auch gemeinnützige Organisationen, als Begünstigte eingesetzt werden.
Das kommt auf Sie zu
Eine Familienstiftung kann jederzeit errichtet werden.
Zu Ihren Lebzeiten haben Sie damit die Möglichkeit, die Familienstiftung als Teil der Familien- und Unternehmenskultur zu installieren und zu prägen.
Aber auch durch eine letztwillige Verfügung kann eine Familienstiftung errichtet werden, so dass Sie zu Ihren Lebzeiten noch die volle Kontrolle über Ihr Vermögen ausüben können.
Kernpunkt einer jeden Stiftungserrichtung ist die Bestimmung des Stiftungszwecks.
Im Rahmen des sogenannten Stiftungsgeschäfts werden der Name, der Zweck, das Vermögen, der Sitz und der Vorstand der Stiftung verbindlich festgelegt.
Die innere Organisation der Stiftung wird in der Stiftungssatzung festgelegt.
Zur wirksamen Errichtung bedarf die Familienstiftung der Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen entspricht, das Vermögen ausreicht, um den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen und dieser das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Als selbständige juristische Person unterliegt auch die Familienstiftung der laufenden Ertragsbesteuerung, es sei denn, der Stiftung wird als gemeinnütziger Körperschaft die Steuervergünstigung erteilt. Zudem wird für die Familienstiftung alle 30 Jahre ein Erbfall an zwei Kinder fingiert und auf dieser Grundlage eine Erbersatzsteuer errechnet und fällig.
Wie geht es weiter?
Wir helfen Ihnen gerne. Mit unserer langjährigen Erfahrung sowie mit unserer erb- und gesellschaftsrechtlichen Kompetenz unterstützen wir Sie bei der
- Festlegung Ihrer Ziele für Familie und Unternehmen oder Vermögen
- Definition des Stiftungszwecks
- Erstellung einer Stiftungssatzung sowie des Stiftungsgeschäfts
- Strukturierung des Stiftungsvermögens
- Übertragung und dem Verkauf auch einzelner Vermögenswerte
- Beantragung der Anerkennung einer Stiftung
- Kommunikation mit den möglichen gesetzlichen Erben und den späteren Destinatären
- Erstellung der Steuererklärung für die Stiftung sowie die einzelnen Destinatäre
Lassen Sie sich von uns beraten, um die Zukunft Ihrer Familie und Ihres Unternehmens zu sichern.
Ein guter Rat hilft
Wir glauben nicht, dass Jeder alles kann. Deshalb haben wir uns konsequent auf die Gebiete des Erbrechts und des Steuerrechts sowie der Vermögens- und Unternehmensnachfolge spezialisiert.
Wir möchten Sie kennenlernen, um Ihre persönliche Situation, Ihre Bedürfnisse und Ihre Erwartungen zu verstehen und mit Ihnen im Gespräch eine individuelle Vorgehensweise zu erarbeiten. Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie.